verfahrensrecht:beschraenkung_auf_einzelne_angriffs-_und_verteidigungsmittel_durch_das_gericht

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 +====== Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Gericht ======
  
 +
 +<note>
 +**§ 146 ZPO**
 +
 +Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +
 +-> [[Angriffs- und Verteidigungsmittel]]