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verfahrensrecht:berufungsgruende

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Berufungsgründe (§ 513 ZPO)

§ 513 ZPO

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

  • Rechtsverletzung, d. h. eine Rechtsnorm ist nicht oder nicht richtig angewendet worden (§ 546). Hierbei handelt es sich um Revisionsrecht.
  • Nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Nach § 529 I kann eine erneute - wenn auch eingeschränkte - Feststellung von Tatsachen erfolgen.

siehe auch

§§ 511 - 541 ZPO → Berufung

verfahrensrecht/berufungsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1