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verfahrensrecht:berichtigung_von_registereintragungen

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Berichtigung von Registereintragungen

§ 26 DPMAV

Ein Berichtigungsanspruch kann nicht auf § 26 DPMAV gestützt werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift besagt lediglich, welche formellen Kriterien ein Antrag auf Berichtigung des Registers erfüllen muss, nicht unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Berichtigung zulässig ist.1)

Rückwirkende Korrektur

Eine rückwirkende Korrektur von Eintragungen im Patentregister ist grundsätzlich nur möglich, wenn es sich um die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 95 PatG handelt. Diese Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Sie enthält aber - ebenso wie § 319 ZPO - einen allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, der auch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anwendbar ist2), insbesondere auch im Zusammenhang mit Registereintragungen3).4)

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen können danach vom Patentamt jederzeit berichtigt werden, wenn sich der Fehler unmittelbar aus der Entscheidung selbst ergibt. Unrichtig in diesem Sinne ist nur eine versehentliche Abweichung der (patentamtlichen) Willenserklärung von der Willlensbildung. Fehler, die auf rechtsirriger Willensbildung beruhen, können (abgesehen von Rechenfehlern nicht beseitigt werden5). Im Fall einer falschen Parteibezeichnung ist eine offenbare Unrichtigkeit nur gegeben, wenn die Identität der Partei gewahrt bleibt6).7)

Die gefestigte Rechtsprechung, wonach eine Umschreibung ausnahmsweise rückgängig gemacht werden kann, wenn sie unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen ist oder unter einem schweren Verfahrensmangel i. S. d. § 579 ZPO leidet8), kann zur Begründung eines Anspruchs auf rückwirkende Korrektur eines Registereintrags nicht herangezogen werden.9)

Die rückwirkende Beseitigung einer Umschreibung wäre mit der Funktion des Patentregisters nicht vereinbar. Zwar haben die Eintragungen im Patentregister keine Auswirkungen auf die materielle Rechtslage. Ihnen kommt auch keine positive oder negative Publizitätswirkung zu. Jedoch legitimieren sie den jeweils eingetragenen Rechtsinhaber gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG. Aufgrund dieser Legitimationswirkung kann z. B. der Eingetragene Anträge beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen oder auf das Patent verzichten. Für Dritte ist die Eintragung ebenfalls in mancherlei Hinsicht verbindlich; z. B. ist eine Nichtigkeitsklage gegen den im Register eingetragenen Inhaber zu richten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 PatG). Diese Legitimationsfunktion könnte das Register nicht mehr ausüben, wenn man einmal vorgenommene Eintragungen - über die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten hinaus - mit Rückwirkung zuließe.10)

1) , 4) , 7) , 9) , 10)
BPatG, Beschl. v. 16. Juni 2006, 10 W (pat) 52/04
2)
vgl. BGH BlPMZ 1977, 305 - Metalloxyd; Schulte, a. a. O., § 95, Anm. 3
3)
vgl. Schulte, a. a. O., § 30, Anm. 23; Busse, PatG, 6. Auflage, § 30 Anm. 39
5)
vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 319, Anm. 3; BGH a. a. O.; Schulte, a. a. O., § 95, Anm. 4f.
6)
Thomas/Putzo, a. a. O., § 319, Anm. 3 am Ende
8)
BGH BlPMZ 1969, 60 - Marpin; Senatsbeschluss, in BPatGE 41, 150 - Um-schreibung/Rechtliches Gehör
verfahrensrecht/berichtigung_von_registereintragungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1