Beibringungsgrundsatz (auch Verhandlungsgrundsatz)

Wichtiger Verfahrensgrundsatz, der besonders im Zivilprozeß vorherrscht und besagt, daß das erkennende Gericht seine Entscheidung nur auf Tatsachen stützen darf, die von den Parteien vorgebracht wurden, bzw. auf Beiweismittel, die von den Parteien angeboten wurden. Gegenteil des Beibringungsgrundsatzes ist der Untersuchungsgrundsatz, der sich im Verfahren mit Amtsermittlung ausdrückt.

Im Verfahren mit Beibringungsgrundsatz ist eine Beweiserhebung nur dann nötig, wenn die Gegenpartei ein Vorbringen bestreitet und die beweisbelastete Partei für die bestrittenen Tatsachen Beweis anbietet.

Der Beibringungsgrundsatz findet Anwendung

  • bei markenrechtlichen Benutzungsfragen
  • im zivilrechtlichen Markenverfahren
  • im zivilrechtlichen Patentverletzungsverfahren

siehe auch

verfahrensrecht/beibringungsgrundsatz.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)
 

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