Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:befugnis_des_schiedsgerichts_zur_entscheidung_ueber_die_eigene_zustaendigkeit

finanzcheck24.de

Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

§ 1040 (1) ZPO

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Schiedsverfahrens die Klagbarkeit von Ansprüchen im Schiedsverfahren ausgeschlossen haben, berührt nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage.

§ 1040 (2) ZPO

Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft.1)

Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.2)

Nach § 1040 Abs. 2 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die danach für die Rechtzeitigkeit der Rüge der Unzuständigkeit maßgeblichen Umstände sind für das Schiedsgericht offenkundig. Sie ergeben sich unmittelbar aus den bei ihm geführten Akten des schiedsgerichtlichen Verfahrens.3)

Berücksichtigt das Schiedsgericht eine verspätete Rüge, obwohl die Verspätung nicht entschuldigt wird (vgl. § 1040 Abs. 2 Satz 4 ZPO), und erklärt es sich aufgrund dieser Rüge für unzuständig, so endet das Schiedsverfahren. Dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht steht die Rüge nach § 1032 ZPO nicht entgegen, weil die Schiedsvereinbarung undurchführbar geworden ist4). Bejaht das Schiedsgericht dagegen nach einer unentschuldigt verspäteten Rüge seine Zuständigkeit, so kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.5)

§ 1040 (3) ZPO

Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend.6)

Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften.7)

siehe auch

§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15
3) , 5)
BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16 - Schiedsfähigkeit III
4)
vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1040 Rn. 7
6)
BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZB 7/15 - OLG Karlsruhe
7)
BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16 - Schiedsfähigkeit III; Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II
verfahrensrecht/befugnis_des_schiedsgerichts_zur_entscheidung_ueber_die_eigene_zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1