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verfahrensrecht:aufschiebende_wirkung_der_beschwerde

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Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 570 (1) ZPO

Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

§ 570 (3) ZPO → einstweilige Anordnung

Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels hat auch bei Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO aufschiebende Wirkung.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11 - Aufschiebende Wirkung
verfahrensrecht/aufschiebende_wirkung_der_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1