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verfahrensrecht:anwendbares_recht

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Anwendbares Recht

Materiellrechtlicher Ausgangspunkt ist das Territorialitätsprinzip, wonach sich das Entstehen und Erlöschen eines Immaterialgüterrechts sowie der Schutz aus einem Immaterialgüterrecht nach dem Recht des Schutzlandes bestimmt. Das Territorialitätsprinzip ist das IPR (Internationale Privatrecht) des gewerblichen Rechtsschutzes.

Dies leuchtet bei Patenten, die durch staatliche Hoheits- bzw. Verwaltungsakte erteilt werden, ohne weiteres ein. Das Territorialitätsprinzip gilt jedoch auch für nicht erteilte Immaterialgüterrechte, die mit Verwirklichung des Tatbestandes entstehen, wie beispielsweise geschäftliche Bezeichnungen, Urheberrechte, UWG-Tatbestände, kartellrechtliche Tatbestände.

Bei Verletzung eines deutschen Patents ist also deutsches Recht anwendbar. Die maßgebliche Norm ist § 40 EGBGB, wonach der Handlungs- oder Erfolgsort, nicht jedoch der Schadensort relevant ist.1)

Der Anknüpfungspunkt des Handlungs- und Erfolgsorts gilt auch für ein europäisches Patent, das nach Artikel 2 II EPÜ in ein Bündel nationaler Rechte zerfällt („Bündeltheorie“). Dies gilt übrigens auch für IR-Marken.

siehe auch

1)
Ein Wilderer an der deutsch-österreichischen Grenze und schießt, auf deutschem Staatsgebiet stehend, in österreichisches Staatsgebiet hinein, wobei er einen harmlosen Wanderer verletzt. Handlungsort ist hier Deutschland und Erfolgsort Österreich. Zwischen beiden Gerichtsständen hat der Verletzte die Wahl. Es ist unerheblich ob sich der verletzte Wanderer dann in Italien ins Bett legt und dort in Folge des Betriebsausfalls der Schaden entsteht, denn der Schadensort ist irrelevant.
verfahrensrecht/anwendbares_recht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1