Der Antragsgrundsatz ist ein Aspekt des Verfügungsgrundsatzes.
Die Parteien bestimmen den Umfang der richterlichen Prüfung und Entscheidung durch ihre Anträge. Das Gericht darf den Parteien nicht mehr zusprechen, als diese beantragt haben (“ne ultra petita“), insbesondere nicht im Rechtsmittelverfahren, in dem die Entscheidung nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers abgeändert werden darf (“reformatio in peius“).
Für das Zivilverfahren ausdrücklich geregelt durch § 308 ZPO.