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verfahrensrecht:antrag_auf_parteivernehmung

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Antrag auf Parteivernehmung

§ 445 (1) ZPO

Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

§ 445 (2) ZPO

Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

siehe auch

verfahrensrecht/antrag_auf_parteivernehmung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1