verfahrensrecht:antrag_auf_einstweilige_einstellung_der_zwangsvollstreckung

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 +====== Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ======
  
 +Über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es die widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen
 +Wertungen gegeneinander abzuwägen hat. Dem Titelgläubiger gebührt aufgrund der gesetzlichen Wertungen in §§ 704 ff. ZPO im Ausgangspunkt der Vorrang. Das Gericht muss entscheiden, ob im konkreten Fall Umstände gegeben sind,
 +die eine Abweichung von diesem gesetzlichen Ausgangspunkt rechtfertigen.((BGH, Beschl. v. 28. Juli 2022 - I ZR 98/21; m.V.a. BeckOK.ZPO/Ulrici, 45. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 707 Rn. 16 mwN))
 +
 +Bei der Abwägung des Einstellungsinteresses des Titelschuldners gegen das Vollstreckungsinteresse des Titelgläubigers wird das Einstellungsinteresse des Titelschuldners maßgeblich durch die Erfolgsaussichten des zu sichernden Hauptrechtsbehelfs sowie die ihm durch eine Vollstreckung drohenden Nachteile geprägt.((BGH, Beschl. v. 28. Juli 2022 - I ZR 98/21; m.V.a. BeckOK.ZPO/Ulrici, 45. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 707 Rn. 19; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Götz, 6. Aufl., § 707 Rn. 13))
 +
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Zwangsvollstreckung]]