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verfahrensrecht:anschlussrechtsbeschwerde

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Anschlussrechtsbeschwerde

§ 574 (4) ZPO

Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 574 ZPO → Rechtsbeschwerde

siehe auch

verfahrensrecht/anschlussrechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1