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verfahrensrecht:angriffs-_und_verteidigungsmittel [2021/09/01 10:19] – mfreund | verfahrensrecht:angriffs-_und_verteidigungsmittel [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Angriffs- und Verteidigungsmittel ====== | ||
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+ | § 146 ZPO -> [[Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Gericht]] | ||
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+ | Nach § 146 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel: | ||
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+ | Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter Angriffs- und Verteidigungsmittel (definiert in § 146 ZPO) nicht verfahrensbestimmende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung sowie das darauf bezogene Vorbringen fallen, die ebenfalls den Streitgegenstand beeinflussen und eine erneute materiell-rechtliche Beurteilung erfordern.((BPatG, | ||
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+ | Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im [[Tatbestand des Urteils]] die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verfahrensrecht]] | ||
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