Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:angriffs-_und_verteidigungsmittel

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
verfahrensrecht:angriffs-_und_verteidigungsmittel [2021/09/01 10:15] mfreundverfahrensrecht:angriffs-_und_verteidigungsmittel [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Angriffs- und Verteidigungsmittel ======
 +
 +§ 146 ZPO -> [[Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Gericht]]
 +
 +
 +Nach § 146 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel: Klagegründe, Einreden, Repliken usw.
 +
 +Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter Angriffs- und Verteidigungsmittel (definiert in § 146 ZPO) nicht verfahrensbestimmende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung sowie das darauf bezogene Vorbringen fallen, die ebenfalls den Streitgegenstand beeinflussen und eine erneute materiell-rechtliche Beurteilung erfordern.((BPatG, Entsch. v. 5. Oktober 2006 - 6 W (pat) 93/01; m.V.a. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 146 ZPO Rn. 2))
 +
 +Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im [[Tatbestand des Urteils]] die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. 
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Verfahrensrecht]]