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+ | ====== Anerkenntnis ====== | ||
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+ | **§ 307 (1) ZPO** | ||
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+ | Erkennt eine [[Partei]] den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht. | ||
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+ | -> [[Patentrecht: | ||
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+ | Die Erklärung eines Anerkenntnisses unterliegt als Prozesshandlung dem [[Anwaltszwang]] (§ 78 Abs. 1 ZPO).((BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14)) | ||
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+ | Das Anerkenntnis kann, was die Form angeht, auch durch Schriftsatz und in zeitlicher Hinsicht ab Rechtshängigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss in jeder Lage des Verfahrens und damit insbesondere auch während laufender Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt werden.((BGH, | ||
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+ | Während ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO nur auf Grund eines "bei der mündlichen Verhandlung" | ||
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+ | Ein prozessuales Anerkenntnis ist keine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Erklärung, die im Falle einer Ablehnung erlischt. Es bleibt vielmehr zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Instanz wirksam. Dementsprechend verliert ein im schriftlichen Vorverfahren erster Instanz abgegebenes Anerkenntnis seine Wirkung nicht dadurch, dass der Kläger in einer nachfolgenden mündlichen Verhandlung ein Versäumnisurteil beantragt oder streitig zur Sache verhandelt hat.((BGH, Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 33/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. März 1993 - XII ZR 256/91, NJW 1993, 1717 juris Rn. 10 ff.)) | ||
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+ | Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils kann treuwidrig [-> [[Privatrecht: | ||
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+ | ==== § 555 Abs. 3 ZPO ==== | ||
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+ | Ein vor dem Ende der mündlichen Verhandlung über die Revision gestellter Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger auf das vor Eingang seiner Revisionsbegründung abgegebene Anerkenntnis hin zunächst erklärt hat, ein Antrag nach § 555 Abs. 3 ZPO solle nicht gestellt werden, und zu Beginn der mündlichen Verhandlung ein streitiges Urteil beantragt hat.((BGH, Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 33/20)) | ||
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+ | Ein diesbezügliches Verhalten des Klägers begründet auch kein Recht zum Widerruf eines wirksam abgegebenen Anerkenntnisses.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 306 ZPO -> [[Verzicht]] |
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