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+ | Die Aktivlegitimation ist die Befugnis, ein Recht im Wege der Klage geltend zu machen. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Rechtsinhaber eines Schutzrechts. | ||
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+ | Die Aktivlegitimation ist abzugrenzen von der [[Passivlegitimation]] des Beklagten und muß begrifflich auch von der [[Prozeßführungsbefugnis]] unterschieden werden, die eine [[Sachurteilsvoraussetzungen|Sachurteilsvoraussetzung]] ist. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Passivlegitimation]] | ||
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