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verfahrensrecht:aenderung_des_gebuehrenstreitwerts

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verfahrensrecht:aenderung_des_gebuehrenstreitwerts [2020/09/03 08:39] – angelegt mfreundverfahrensrecht:aenderung_des_gebuehrenstreitwerts [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Änderung des Gebührenstreitwerts ======
  
 +<note>
 +**§ 63 (3) GKG**
 +
 +Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
 +
 +1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
 +
 +2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den 
 +Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
 +
 +Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 63 GKG -> [[Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]]