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verfahrensrecht:abschriften

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Abschriften

§ 133 (1) ZPO

Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Da es sich bei der genannten Bestimmung um eine Sollvorschrift handelt, führt eine Nichtbeachtung - selbst nach einer erfolglosen Aufforderung des Gerichts, Abschriften einzureichen - zu keinen sachlichen Nachteilen für die der Aufforderung nicht nachkommende Partei. Insbesondere finden die Präklusionsvorschriften (§ 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO) keine Anwendung.1)

Fehlende Abschriften hat das Gericht bei der einzureichenden Partei anzufordern oder - wenn dies nicht zum Erfolg führt - selbst auf deren Kosten anzufertigen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V. mit KV Nr. 9000). Ein „Nichtbetreiben“ des Verfahrens durch das Gericht ist dagegen nicht zulässig.2)

§ 133 (2) ZPO

Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 96/10; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Wagner, § 133 Rn. 5; Zöller/Greger aaO § 133 Rn. 3; Prütting in Prütting/Gehrlein, § 133 Rn. 4; Musielak/Stadler aaO § 133 Rn. 1
2)
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 96/10
verfahrensrecht/abschriften.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1