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+ | ====== Abschlussschreiben ====== | ||
+ | -> [[Abschlusserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Wartefrist für das Abschlussschreiben]] \\ | ||
+ | -> [[Erklärungsfrist für die Abschlusserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Kosten des Abschlussschreibens]] \\ | ||
+ | -> [[Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens]] \\ | ||
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+ | Als Abschlussschreiben wird die Aufforderung zur Abgabe einer [[Abschlusserklärung]] nach Erlass einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] bezeichnet. | ||
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+ | Um Kostennachteile aus § 93 ZPO zu vermeiden, muss der [[Unterlassungsgläubiger]] nach Erlass eines Urteils, das die [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Bezüglich der für die Anforderung der Abschlusserklärung veranlassten Kosten steht ein Anspruch auf Erstattung zu. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.(§§ 677, 683, 670 BGB) begründet.((BGH, | ||
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+ | ==== Rechtsanwaltsgebühr ==== | ||
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+ | Die für ein Abschlussschreiben entstehende [[Geschäftsgebühr]] ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht.((BGH, | ||
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+ | Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegen-rechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, | ||
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+ | Die Anforderung der Abschlusserklärung gehört hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, | ||
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+ | Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsa-cheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 lit. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit.((BGH, | ||
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+ | Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat.((BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. BGH WRP 2009, 744 Tz. 11)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Abschlusserklärung]] |
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