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+ | ====== Vervielfältigungsrecht ====== | ||
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+ | **§ 16 (1) UrhG** | ||
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+ | Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, | ||
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+ | § 16 (1) UrhG -> [[Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen]] \\ | ||
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+ | § 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]] \\ | ||
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+ | § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall -> [[Recht zur Vervielfältigung des Tonträgers]] \\ | ||
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+ | Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.((BGH, | ||
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+ | Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, | ||
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+ | Jede [[Bearbeitungen und Umgestaltungen|Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG]] stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine [[Vervielfältigung]] im Sinne des § 16 UrhG [-> [[Vervielfältigungsrecht]]] dar.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 - Beuys-Aktion; | ||
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+ | Das Problem, ob die im Upload [eines Fotos] auf einen Server liegende Vervielfältigung allein zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung als nur untergeordnete Vorbereitungshandlung zur öffentlichen Zugänglichmachung anzusehen ist, stellt sich allein im Zusammenhang mit der urhebervertragsrechtlichen Frage, ob diese Vervielfältigung eine selbständige, | ||
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+ | Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus § 16 Abs. 1, § 19a UrhG im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG [-> [[Schadensersatz nach Lizenzanalogie]]] auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.((BGH, | ||
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+ | Eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen.((BGH, | ||
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+ | Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung. Eine Vervielfältigung liegt auch vor bei einer Festlegung auf einen Datenträger, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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