Vervielfältigungen mittels eines PCs

§ 54 Abs. 1 UrhG aF: PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche PCs mit eingebauter Festplatte, die in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF dazu geeignet und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen.1)

Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind.2)

Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, ist dies für die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen überwiegen sollte.3)

Der Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) über die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern steht einem Vergü-tungsanspruch für PCs mit eingebauter Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen.4)

Soweit PCs für Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, besteht auch bei einer Überlassung an Geschäftskunden die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung; sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist.5)

§ 54a Abs. 1 UrhG a.F.

Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.6) Diese Vorschrift ist auf PCs weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.7)

Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.8)

Soweit mit einem PC Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung.9)

Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch - wie der Senat in der Entscheidung „Drucker und Plotter“ ausgeführt hat10) - nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfälti-gungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Im Übrigen ist ein PC weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Geräten imstande, von analogen Vorlagen analoge Kopien zu fertigen.11)

Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs kommt nicht in Betracht. Mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbe-dürftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten ist die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels PCs nicht vergleichbar.12)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4) , 5) BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10- PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät
6) , 8) , 9) , 11) , 12) BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06
7) BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, m.w.N.
10) BGHZ 174, 359 Tz. 9 ff.
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