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urheberrecht:verguetungshoehe

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Höhe der Gerätevergütung

§ 54a (1) UrhG

Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

Festsetzung einer Vergütung in einem Gesamtvertrag

Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist maßgebend für die Vergütungshöhe, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt werden. Dabei ist nach § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG auf die betreffenden Werke angewendet werden. Nach § 54a Abs. 4 UrhG darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.1)

§ 54a (2) UrhG

Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

§ 54a (3) UrhG

Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

§ 54a (4) UrhG → Unzumutbar beeinträchtigung durch die Gerätevergütung

Der Schaden, der den Urhebern durch die in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angeordnete Beschränkung ihres ausschließlichen Rechts entsteht, Verviel-fältigungen ihrer Werke zu verbieten oder gegen Zahlung einer Vergütung zu gestatten, entspricht der Lizenzgebühr, die die Urheber für die Einräumung des Rechts zu den § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF genannten Nutzungen ihrer Werke hätten erzielen können. Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergü-tung nach § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF soll den Urhebern einen Aus-gleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen.2)

Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.3)

Der Anspruch auf gerechten Ausgleich dient ebenso wie der An-spruch auf Schadensersatz dem Ausgleich des vom Rechtsinhaber erlittenen tatsächlichen Schadens (zum Schadensersatzanspruch vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums). Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage der Vergü-tung berechnet werden, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.4)

Bei dieser Art der Schadensberechnung ist es unerheblich, ob der Verletzer um eine vertragliche Lizenz nachgesucht hätte und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit gewesen wäre.5)

Der Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung eines Fotokopiergerätes ist für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung nicht von Bedeutung. Für Vervielfältigungsgeräte sind in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. nach der Zahl der Vervielfältigungen je Minute gestaffelte feste Vergü-tungssätze vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit sich unter diesen Vervielfältigungen urheberrechtsneutrale Kopien - wie etwa Vervielfältigungen eigener Schriftstücke oder urheberrechtlich nicht geschützter Vorlagen - befinden. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.6)

Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.7)

Zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.8)

Festlegung der Vergütungssätze

Die Festlegung der Vergütungssätze ist ein Akt wertender Entscheidung des Gesetzgebers. Diesem kommt bei der Ausgestaltung in den Grenzen der Praktikabilität sowie unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der zwangsläufig alle Unsicherheiten enthält, die Prognoseentscheidungen anhaften 9). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Vergütungssätze an die Leistungsfähigkeit der Geräte und nicht an den Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung angeknüpft10) und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass eine Regelung, die auf die konkrete urheberrechtsrelevante Verwendung abstellen würde, praktisch kaum durchführbar und kontrollierbar wäre.11)

Die gesetzliche Regelung, nach der der Preis des Geräts für die Höhe der Vergütung keine Rolle spielt, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Zweck der Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. besteht darin, die Urheber auch dort angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke zu beteiligen, wo diese durch Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erlaubnisfrei genutzt werden können12). Der Umfang dieser Nutzungsmöglichkeit ist unabhängig vom Preis des Vervielfältigungsgeräts. Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebunden, ginge der allgemein zu beobachtende Preisrückgang bei Vervielfältigungsgeräten zu Lasten der Urheber, zumal sich neuartige Geräte oft durch eine hö-here Leistungsfähigkeit auszeichnen. Der Gesetzgeber hat sich daher innerhalb des ihm bei der Ausgestaltung der Vergütungssätze zukommenden weiten Gestaltungsspielraums bewegt, als er bei der Neuregelung der Vergütungspflicht im Jahre 1985 die zuvor bestehende Abhängigkeit der Gerätevergütung vom Gerätepreis aufgegeben und sich für nach der Leistungsfähigkeit der Geräte gestaffelte feste Vergütungssätze entschieden hat13).14)

Die angemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF für Ver-vielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF mit Geräten oder Bild- und Ton-trägern, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen erkennbar bestimmt sind, ist unabhängig davon geschuldet, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigun-gen (ausdrücklich oder konkludent) zugestimmt hat. Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 und 2 UrhG schließt nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, von den Schrankenregelungen umfasste Vervielfältigungen zu verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht da-her ins Leere und kann keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF haben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 I ZR 28/11, GRUR 2014, 979 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 1211 Drucker und Plotter III; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 68 bis 71 PC III; zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 50 bis 52 - Gesamtver-trag Unterhaltungselektronik).

Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Her-unterladen des Werkes aus dem Internet eine Vergütung erhalten, ist der An-spruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, zum Beispiel als Teil einer Lizenzgebühr, kann nach Erwägungsgrund 35 Satz 4 der Richtlinie 2001/29/EG gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Steht dem Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Herunterladen des Werkes aus dem Internet ein individueller Vergütungsan-spruch zu, liegt kein Schaden vor, der einen gerechten Ausgleich verlangt (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 53 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).

Das Oberlandesgericht darf sich bei der Bemessung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54a, § 54b Abs. 1 UrhG auf denselben Vertragsgegenstand und denselben Zeitraum betreffende Gesamtverträge stützen, in denen sich die Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf eine angemessene Vergütung geeinigt haben.15)

siehe auch

§ 54 UrhG → Vergütungspflicht

1)
BGH, Urt. v. 18. Mai 2017 - I ZR 266/15
2)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14 - Musik-Handy; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 28 Digitales Druckzentrum, mwN
3) , 7) , 8)
BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik
4)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14 - Musik-Handy; m.V.a. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG so-wie EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-99/15, GRUR 2016, 485 Rn. 19 und 20 = WRP 2016, 821 - Liffers/Mandarina und Mediaset
5)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14 - Musik-Handy; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 22 = WRP 2009, 319 Whistling for a train, mwN
6) , 11) , 14)
BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 131/05 - Multifunktionsgeräte
9)
BVerfGE 79, 1, 27 f.
10)
BGHZ 121, 215, 223 f. - Readerprinter
12)
BGHZ 135, 1, 9 - Betreibervergütung
13)
vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 10 f. und 19
15)
BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs
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