Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
§ 17 (2) UrhG → Erschöpfung des ausschliesslichen Verbreitungsrechts
§ 17 (3) UrhG → Vermietung
§ 17 Abs. 1 UrhG ist unter Berücksichtigung von Artikel 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10) auszulegen.1)
Nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Verbreitungsrecht des Urhebers wird im deutschen Recht durch § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG umgesetzt.2)
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG, durch die Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie umgesetzt wird, steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.3)
→ Anbieten des Originals oder von Vervielfältigungsstücken
→ Inverkehrbringen des Originals oder von Vervielfältigungsstücken
Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur einen Mindestschutz, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar.4)
Dies folgt aus dem Zweck der Richtlinie, unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts anzupassen und ein uneinheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten zu vermeiden (Erwägungsgründe 1, 4 und insbesondere 6 und 7 der Richtlinie). Dementsprechend wird in den Erwägungsgründen verschiedentlich die Zielsetzung der Informationsgesellschafts-Richtlinie her-vorgehoben, ein harmonisiertes Urheberrecht zu schaffen (Erwägungsgründe 1, 4, 6, 7, 9, 23 und 31), und betont, durch die Rechtsharmonisierung zur Verwirklichung der Freiheiten des Binnenmarkts beizutragen (Erwägungsgrund 3). Daraus wird zu Recht die Konsequenz gezogen, dass Art. 4 der Informationsgesellschafts-Richtlinie das Verbreitungsrecht allgemeingültig regelt.5)
Damit ist die Annahme nicht vereinbar, die Richtlinie bestimme nur einen Mindestschutz und räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, ein weiterreichendes Schutzniveau zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Abweichendes ist, soweit ersichtlich, vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 - C-456/06, GRUR 2008, 604 - Peek & Cloppenburg/Cassina auch nicht vertreten worden.6)
Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtsprechung zu § 9 PatG gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Laufzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe, jedem Dritten schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. Dieses umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfülle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen bleibe.7) Umfang und Grenzen des Schutzes des urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts vor Verletzungen durch Angebote an die Öffentlichkeit i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG sind demgegenüber nicht enger zu bemessen.
Daher ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 UrhG verwirklicht, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird.8)
Das Ausschließlichkeitsrecht des inländischen Schutzrechtsinhabers wird durch das an Inländer gerichtete Angebot beeinträchtigt, da es ihm Kunden entziehen und sich dadurch auf die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts im Schutzland auswirken kann. Der Rechtsinhaber braucht es nicht hinzunehmen, dass durch das Anbieten im Schutzland an Inländer ein die Verwertung seines Rechts im Schutzland beeinträchtigender Geschäftsverkehr gefördert wird. Ein an Inländer gerichtetes Angebot von Vervielfältigungsstücken eines Werks ist, wie auch die Werbung der Beklagten zeigt, auf die Befriedigung eines im Inland bestehenden Bedarfs gerichtet. Die bereits im Angebot liegende Beeinträchtigung des Verwertungsinteresses des Rechtsinhabers besteht unabhängig davon, ob die Veräußerung des Vervielfältigungsstücks vor oder nach dem Import in das Schutzland erfolgt.9)
Ein Verbreiten i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie liegt nach Ansicht des Senats regelmäßig vor, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke aus der internen Betriebssphäre durch Überlassung des Eigentums oder des Besitzes der Öffentlichkeit zugeführt werden. Dabei kann die Überlassung des Besitzes für einen nur vorübergehenden Zeitraum genügen10).
Eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie liegt nur vor, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt.11)
Ein Dritter greift daher nicht in das ausschließlich dem Urheber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht.12)
Von einer Verbreitung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch nicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks übertragen wird.13)
siehe hierzu Vorlagefrage des BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 247/03 - Le Corbusier-Möbel und BGH, Urt. v. 22. Januar 2009 - I ZR 148/06 - Le Corbusier-Möbel II