Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
urheberrecht:sharehosting [2022/08/29 07:47] – mfreund | urheberrecht:sharehosting [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Sharehosting ====== | ||
+ | Schon bisher ist anerkannt, dass der [[Hostprovider]], | ||
+ | |||
+ | Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird((BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - uploaded III; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 [juris Rn. 39] - Stiftparfüm; | ||
+ | sind((BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - uploaded III; m.V.a. BGHZ 194, 339 [juris Rn. 31, 33, 35] - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 47, 51, 57] - File-Hosting-Dienst)) | ||
+ | |||
+ | Demnach kann der Diensteanbieter auch zur Beseitigung fortdauernder und damit in die Zukunft reichender Rechtsverletzungen verpflichtet sein.((BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - uploaded III; zu der den Unterlassungsschuldner insoweit treffenden Verpflichtung vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2017, 328 mwN)) | ||
+ | |||
+ | Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die täterschaftliche Haftung wegen öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG. Die Beschränkung des Anspruchsumfangs auf die Unterbindung der konkret beanstandeten Verletzungshandlung wäre mit dem Gebot der wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unvereinbar, | ||
+ | Rechtsdurchsetzung - etwa ein gerichtlicher Unterlassungstitel - schon durch nur unbedeutende Abwandlungen umgangen werden könnten und ihnen die praktische Wirksamkeit genommen wäre.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Ergreift der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, | ||
+ | |||
+ | Die schon bisher für die [[Störerhaftung]] geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen sind auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die zur [[Strafrecht: | ||
+ | |||
+ | Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Um festzustellen, | ||
+ | Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, | ||
+ | |||
+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im | ||
+ | Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich | ||
+ | zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass | ||
+ | dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich | ||
+ | zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, | ||
+ | die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich | ||
+ | zu machen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, | ||
+ | um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, | ||
+ | Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, | ||
+ | vor, wenn er ein solches Verhalten seiner Nutzer dadurch wissentlich fördert, dass er ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Unterlässt ein Plattformbetreiber, | ||
+ | einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Filesharing]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de