Sendeunternehmen (§ 87 UrhG)

§ 87 (1) Nr. 1 UrhG

Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,

Der Begriff der Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG) knüpft an den Begriff der Sendung (§ 20 UrhG) an.1)

Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes oder einer geschützten Leistung, die über ein Verteilernetz erfolgt, unterliegt dem Urheberrecht. Andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhängig. Ein Eingriff in die Rechte aus § 20 UrhG oder § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG liegt daher nur vor, wenn die mit funktechnischen Mitteln bewirkte Übermittlung des Werkes oder der Leistung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung.2)

Eine Weitersendung setzt daher voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl. § 20 UrhG), wobei unter einer Öffentlichkeit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu verstehen ist (§ 15 Abs. 3 UrhG).3)

Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt ferner voraus, dass die Sendesignale gleichzeitig weitergeleitet werden.4)

Wird die Sendungen der Öffentlichkeit zeitgleich, unverändert und vollständig durch Kabelsysteme zugänglich gemacht werden, liegt eine Kabelweitersendung vor (vgl. § 20b Abs. 1 UrhG).5)

Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.6)

§ 87 (1) Nr. 2 UrhG

Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,

Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an.7)

Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang.8)

Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise ist bei einem öffentlich zugänglichen CD-Kopierautomaten, mit dem mitgebrachte CDs ohne Hilfestellung des Aufstellers auf ebenfalls mitgebrachte Rohlinge kopiert werden, nicht der Automatenaufsteller, sondern der Kunde als Hersteller der Vervielfältigungsstücke anzusehen.9)

Hat der Hersteller die Vervielfältigungen allerdings im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielfäl-tigungsstücke unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Auftraggeber als Vervielfältigungshandlung zuzurechnen.10)

Eine solche Zurechnung erfordert eine – am Schutzzweck der Privi-legierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgerichtete – normative Bewertung.11)

Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam „an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts“ zu treten und als „notwendiges Werkzeug“ des anderen tätig zu werden – dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen12) –, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt – dann ist die Ver-vielfältigung dem Hersteller zuzuordnen.13)

Hat derjenige, der die Vervielfältigung selbst vorgenommen hat, die Ver-vielfältigungsstücke für den eigenen Gebrauch angefertigt, kann dieser Verviel-fältigungsvorgang nicht einem Dritten als Vervielfältigungshandlung zugerech-net werden. Für urheberrechtswidrige Vervielfältigungen haftet dann allein der Hersteller als Täter. Soweit ein Dritter hierzu einen Beitrag geleistet hat, kommt lediglich dessen Haftung als Teilnehmer oder Störer in Betracht.14)

§ 87 (1) Nr. 3 UrhG

Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

§ 87 (2) UrhG

Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

§ 87 (1) Nr. 3 UrhG

Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

§ 87 (3) UrhG

Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 87 (4) UrhG

§ 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 87 (5) UrhG

Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07; m.V.a. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 31 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87 UrhG Rdn. 32
2) BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07; m.V.a vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen
3) , 5) , 6) BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07
4) BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07; m.V.a BGH GRUR 2009, 845 Tz. 29 - Internet-Videorecorder; Schricker/v. Un-gern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 31 m.w.N.
7) BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06; m.V.a. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 53 Rdn. 14; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17; Lüghausen, Die Auslegung von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Dreistu-fentest [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491
8) BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06; m.V.a. BGHZ 134, 250, 261 – CB-Infobank I; 141, 13, 21 – Kopienversanddienst
9) BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06; m.V.a. OLG München GRUR-RR 2003, 365, 366
10) BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06 BGHZ 141, 13, 26 – Kopienversanddienst
11) BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06 m.V.a. BGHZ 134, 250, 260 ff. – CB-Infobank I
12) vgl. BGHZ 141, 13, 22 – Kopienversanddienst
13) BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06 m.V.a. BGHZ 134, 250, 264 f. – CB-Infobank I
14) BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06; m.V.a. BGH, Urt. v. 15.1.2009 – I ZR 57/07, Tz. 13 – Cybersky
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