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urheberrecht:schutz_des_veranstalters

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Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG)

§ 81 UrhG

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

siehe auch

urheberrecht/schutz_des_veranstalters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1