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+ | ====== Schutz der Lichtbilder ====== | ||
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+ | **§ 72 (1) UrhG** | ||
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+ | Lichtbilder und Erzeugnisse, | ||
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+ | § 72 (2) UrhG -> [[Recht des Lichtbildners]] \\ | ||
+ | § 72 (3) UrhG -> [[Dauer des Lichtbildschutzes]] \\ | ||
+ | § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG -> [[Lichtbildwerk]] \\ | ||
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+ | § 51 Satz 3 UrhG -> [[Bildzitat]] \\ | ||
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+ | -> [[Fotografierverbot]] | ||
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+ | Der Schaffung des [[Lichtbildschutz|Lichtbildschutzes]] lag das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, mit Blick auf das für den Werkbegriff [§ 2 (1) Nr. 5 UrhG -> [[Lichtbildwerk]]] geltende Erfordernis einer persönlichen geistigen Schöpfung " | ||
+ | vermeiden.((BGH, | ||
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+ | Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, | ||
+ | Energie erzeugt wird.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos)) | ||
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+ | Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Vielmehr ist ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, | ||
+ | |||
+ | Die Aufnahme einer Fotografie von einem (auch zweidimensionalen) Werk erfordert Entscheidungen des Fotografen über eine Reihe von gestalterischen Umständen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, | ||
+ | |||
+ | Auch wenn der Fotograf diese Entscheidungen an handwerklich-technischen Fragestellungen ausrichtet und das Ziel einer möglichst originalgetreuen Abbildung verfolgt, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer | ||
+ | persönlichen geistigen Leistung. Auch die handwerkliche Leistung ohne künstlerische Aussage kann in den Schutzbereich des § 72 UrhG fallen.((BGH, | ||
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+ | Gegenstand des Lichtbildschutzes ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade auch die "rein technische Leistung" | ||
+ | Schutzrechte, | ||
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+ | Damit erreicht die Fertigung einer Fotografie eines Gemäldes regelmäßig das für den Schutz nach § 72 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Dies entspricht auch der im Zusammenhang mit der Neufassung des § 51 Satz 3 UrhG geäußerten Sichtweise des Gesetzgebers.((BGH, | ||
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+ | Im Ausgangspunkt hindert der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG die Allgemeinheit nicht an der geistigen Auseinandersetzung mit einem gemeinfreien Werk, weil er lediglich der Vervielfältigung des konkret betroffenen Lichtbilds entgegensteht.((BGH, | ||
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+ | Im Falle des Urheberrechts an einem [[Lichtbildwerk]] und dem [[Schutzrecht des Lichtbildners]] besteht die Besonderheit, | ||
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+ | Andererseits ist das fotografische Werk gemäß § 64 UrhG [-> [[Fotografisches Werk]]] für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, das Lichtbild nach § 72 Abs. 3 UrhG nur 50 Jahre nach seinem Erscheinen geschützt.((BGH, | ||
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+ | Zudem kommt mit Blick auf das Fehlen einer persönlichen geistigen Schöpfung ein gegenüber dem fotografischen Werk lediglich abgestufter Schutz des Lichtbilds in Betracht, auch wenn § 72 Abs. 1 UrhG für den Lichtbildschutz die analoge Anwendung der für Werke geltenden Vorschriften anordnet.((BGH, | ||
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+ | Einordnung als [[Lichtbildwerk]] oder Lichtbild lediglich sind als unterschiedliche rechtliche Aspekte eines Streitgegenstands zu beurteilen.((BGH, | ||
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+ | Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, | ||
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+ | Das folgt zum einen daraus, dass jede urheberrechtliche Nutzung der Bildfolge zwangsläufig eine urheberrechtliche Nutzung der einzelnen Bilder umfasst. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Bilder bei einer Ausstrahlung des Films nicht als einzelne Bilder sinnlich wahrnehmbar sein mögen. Es ergibt sich zum anderen daraus, dass der Filmhersteller zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerks entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke die Rechte des Lichtbildners benötigt((§ 89 Abs. 4 UrhG, § 91 UrhG aF; zum Begriff der „filmischen Verwertung“ vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07, GRUR 2010, 620 Rn. 15 bis 18 = WRP 2010, 933 - Film-Einzelbilder)). Dieser Rechte bedürfte er nicht, wenn der Lichtbildschutz nicht das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasste.((BGH, | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG -> [[Lichtbildwerke]] \\ |
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