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+ | ====== Recht der öffentlichen Wiedergabe ====== | ||
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+ | **§ 15 (2) S. 1 UrhG** | ||
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+ | Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). | ||
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+ | § 15 (2) S. 2 UrhG -> [[Umfang des Rechts der öffentlichen Wiedergabe]] \\ | ||
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+ | § 15 (1) UrhG -> [[Verwertungsrechte]] \\ | ||
+ | § 15 (3) UrhG -> [[Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe]] \\ | ||
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+ | § 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]] (z.B. Inhalte im Internet) \\ | ||
+ | § 20 UrhG -> [[Senderecht]] (z.B. Fernseh- und Radiosendungen) \\ | ||
+ | § 52a (1) UrhG -> [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung]] \\ | ||
+ | § 69c Nr. 4 UrhG -> [[Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms]] \\ | ||
+ | § 78 (1) UrhG -> [[Öffentliche Wiedergabe]] \\ | ||
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+ | -> [[Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe]] \\ | ||
+ | -> [[Handlung der Wiedergabe]] \\ | ||
+ | -> [[Öffentlichkeit der Wiedergabe]] \\ | ||
+ | -> [[Hyperlinks]] \\ | ||
+ | -> [[Framing]] \\ | ||
+ | -> [[Vorschaubilder]] \\ | ||
+ | -> [[Bereitstellen von Fernsehgeräten]] \\ | ||
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+ | Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). | ||
+ | |||
+ | Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht | ||
+ | (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zu gänglichmachung (§ 22 UrhG).((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Begriff der " | ||
+ | Tatbestandsmerkmale, | ||
+ | Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner ist eine Reihe weiterer Kriterien - insbesondere die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns - zu berücksichtigen, | ||
+ | 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein; Urteil vom 14. Juni 2017 | ||
+ | - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein)) | ||
+ | |||
+ | Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien | ||
+ | zu berücksichtigen, | ||
+ | Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen | ||
+ | können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen | ||
+ | Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale | ||
+ | Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben.((BGH, | ||
+ | WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/ | ||
+ | 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/ | ||
+ | GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/ | ||
+ | |||
+ | Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen((vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie)), | ||
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+ | Er erfasst jede Übertragung eines geschützten Werks unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren.((vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training)) | ||
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+ | Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen.((BGH, | ||
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+ | Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein; GRUR 2021, | ||
+ | 706 Rn. 35 - VG Bild-Kunst)) | ||
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+ | Im Hinblick auf das Kriterium der zentralen Rolle des Nutzers und der Vorsätzlichkeit seines Handelns setzt eine Handlung der Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zu einem geschützten Werk oder einer geschützten Leistung zu verschaffen. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk oder zur geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen.((BGH, | ||
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+ | Nach diesen Maßstäben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Bereitstellung anklickbarer Links auf einer Internetseite, | ||
+ | 360 Rn. 18 - Svensson/ | ||
+ | Sanoma u.a.)), in der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, | ||
+ | im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht((EuGH, | ||
+ | 2017, 790 Rn. 35 bis 39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), Handlungen der Wiedergabe gesehen.((BGH, | ||
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+ | Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt.((BGH, | ||
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+ | Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele | ||
+ | Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben.((BGH, | ||
+ | GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting u.a.; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - OSA)) | ||
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+ | Für eine Einstufung als " | ||
+ | bisher verwendeten unterscheidet, | ||
+ | |||
+ | Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, | ||
+ | wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers.((BGH, | ||
+ | Premier League u.a.; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting | ||
+ | u.a.; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson u.a.; EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International; | ||
+ | 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 - AKM; | ||
+ | Malenovský, | ||
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+ | Bei dem [[Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung]] (§ 19a UrhG) handelt es sich um ein besonderes [[Recht zur öffentlichen Wiedergabe]] (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). | ||
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+ | Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG enthält keine abschließende, | ||
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+ | Ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ist in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 | ||
+ | UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt.((BGH, | ||
+ | Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba I)) | ||
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+ | Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich | ||
+ | der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.((BGH, | ||
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+ | Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, | ||
+ | nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie). Nicht erfasst sind direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, | ||
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+ | Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ erfordert eine individuelle Beurteilung. Er hat zwei Tatbestandsmerkmale, | ||
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+ | Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich nicht nur auf das Original des Werkes, sondern auch auf Vervielfältigungsstücke des Werkes im Sinne von § 16 UrhG sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des | ||
+ | Werkes im Sinne von § 23 UrhG. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung und Umgestaltung um besondere Fälle der Vervielfältigung des Werkes.((BGH, | ||
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+ | Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich dagegen nicht auf freie Benutzungen des Werkes im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG [-> [[Freie Benutzung]]]. Die in freier Benutzung eines geschützten Werkes geschaffene Gestaltung ist nach § 24 Abs. 1 UrhG selbständig, | ||
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+ | Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werkes einschließlich des Senderechts und des Kabelweitersenderechts (vgl. oben Rn. 24), hat seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 der | ||
+ | Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Danach sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche | ||
+ | Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.((BGH, | ||
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+ | Soweit es sich bei dem Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe verlangt, ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen.((BGH, | ||
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+ | Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, | ||
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+ | Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG bedarf jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers. Die Frage, ob der Rechtsinhaber der öffentlichen Wiedergabe des geschützten | ||
+ | Werks zugestimmt hat, betrifft ein Tatbestandsmerkmal, | ||
+ | Maske; BGH, ZUM-RD 2013, 514 Rn. 24)) | ||
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+ | Die Handlung der Wiedergabe umfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel und Verfahren.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 15 (1) UrhG -> [[Verwertungsrechte]] | ||
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