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urheberrecht:miturheber_filmwerke

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Miturheber, Filmwerke (§ 65 UrhG)

§ 65 (1) UrhG

Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

§ 65 (2) UrhG

Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

siehe auch

urheberrecht/miturheber_filmwerke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1