Miturheber

§ 8 (1) UrhG

Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

§ 8 (2) UrhG - > Rechte der Miturheber
§ 8 (3) UrhG - > Erträgnisse aus der Werksnutzung
§ 8 (4) UrhG - > Verzicht auf Verwertungsrechtanteile
§ 10 (1) UrhGVermutung der Urheberschaft

Ein gemeinsames Werk mehrerer Schöpfer liegt auch dann vor, wenn mehrere Personen zunächst ein Werk gemeinsam entworfen und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die gemeinsame Gestaltungsidee für sich genommen selbständige und voneinander unabhängige schöpferische Einzelbeiträge geleistet haben.1)

Eignung zur gesonderten Verwertung

Damit ist allerdings nur eine notwendige, nicht aber eine für die Begründung einer Miturheberschaft schon hinreichende Bedingung erfüllt. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind sie nach § 8 Abs. 1 UrhG nur dann Miturheber dieses Werkes, wenn sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen. Ist eine gesonderte Verwertung der Anteile möglich, werden mehrere Urheber selbst dann nicht zu Miturhebern, wenn sie diese Anteile zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden (§ 9 UrhG).2)

Der Anteil eines beteiligten Urhebers ist gesondert verwertbar, wenn er selbständig verkehrsfähig ist; dies setzt voraus, dass er sich aus dem gemeinschaftlichen Werk herauslösen lässt, ohne dadurch unvollständig oder ergänzungsbedürftig zu werden.3)

Nicht die subjektive Vorstellung mehrerer Schöpfer von der Einheitlichkeit des gemeinsam geschaffenen Werkes und der Untrennbarkeit der hierzu geleisteten Beiträge, sondern allein die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung der jeweiligen Anteile entscheidet darüber, inwieweit mehrere Schöpfer eines gemeinsamen Werkes als Miturheber dieses Werkes und seiner Bestandteile anzusehen sind.4)

Beitragshöhe

Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.5)

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Kranhäuser; m.V.a. RGZ 82, 333, 336; BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungsprogramm; v. Gamm, UrhG, § 8 UrhG Rdn. 10; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 UrhG Rdn. 4 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rdn. 16 f.
2) , 4) , 5) BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Kranhäuser
3) BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Kranhäuser; m.V.a. v. Gamm, § 10 UrhG Rdn. 11; Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rdn. 5; vgl. auch BGH GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; vgl. ferner Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 Rdn. 7
urheberrecht/miturheber.txt · Zuletzt geändert: 2009/09/11 10:50 von mfreund
 

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