Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
§ 8 (2) UrhG → Rechte der Miturheber
§ 8 (3) UrhG → Erträgnisse aus der Werksnutzung
§ 8 (4) UrhG → Verzicht auf Verwertungsrechtanteile
§ 10 (1) UrhG → Vermutung der Urheberschaft
Miturhebern steht das Recht zur Verwertung des Werkes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 UrhG zur gesamten Hand zu [→ Rechte der Miturheber].
Vereinbaren Miturheber eine gemeinsame Verwertung ihrer Werke, bilden sie - sofern sie keine andere Rechtsform wählen - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.1)
Ein gemeinsames Werk mehrerer Schöpfer liegt auch dann vor, wenn mehrere Personen zunächst ein Werk gemeinsam entworfen und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die gemeinsame Gestaltungsidee für sich genommen selbständige und voneinander unabhängige schöpferische Einzelbeiträge geleistet haben.2)
Damit ist allerdings nur eine notwendige, nicht aber eine für die Begründung einer Miturheberschaft schon hinreichende Bedingung erfüllt. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind sie nach § 8 Abs. 1 UrhG nur dann Miturheber dieses Werkes, wenn sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen. Ist eine gesonderte Verwertung der Anteile möglich, werden mehrere Urheber selbst dann nicht zu Miturhebern, wenn sie diese Anteile zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden (§ 9 UrhG).3)
Der Anteil eines beteiligten Urhebers ist gesondert verwertbar, wenn er selbständig verkehrsfähig ist; dies setzt voraus, dass er sich aus dem gemeinschaftlichen Werk herauslösen lässt, ohne dadurch unvollständig oder ergänzungsbedürftig zu werden.4)
Nicht die subjektive Vorstellung mehrerer Schöpfer von der Einheitlichkeit des gemeinsam geschaffenen Werkes und der Untrennbarkeit der hierzu geleisteten Beiträge, sondern allein die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung der jeweiligen Anteile entscheidet darüber, inwieweit mehrere Schöpfer eines gemeinsamen Werkes als Miturheber dieses Werkes und seiner Bestandteile anzusehen sind.5)
Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.6)