Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
Soweit es um den Schutz der unternehmerischen Leistung des Filmherstellers geht, genießt der Hersteller eines Filmwerks nach § 94 UrhG denselben Leistungsschutz wie der Hersteller von Laufbildern nach §§ 95, 94 UrhG.1)
Laufbilder weisen gegenüber urheberrechtlich geschützten Werken einen - begriffsnotwendig - geringeren eigenschöpferischen Gehalt auf.2)