Laufbilder (§ 95 UrhG)

§ 95 UrhG

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

Soweit es um den Schutz der unternehmerischen Leistung des Filmherstellers geht, genießt der Hersteller eines Filmwerks nach § 94 UrhG denselben Leistungsschutz wie der Hersteller von Laufbildern nach §§ 95, 94 UrhG.1)

Laufbilder weisen gegenüber urheberrechtlich geschützten Werken einen - begriffsnotwendig - geringeren eigenschöpferischen Gehalt auf.2)

siehe auch

1) BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total
2) BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total; vgl. BGH GRUR 2000, 703, 706 - Mattscheibe
urheberrecht/laufbilder.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:57 (Externe Bearbeitung)
 

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