Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
urheberrecht:interesse_an_einer_geheimhaltung_des_inhalts_eines_werks [2020/09/10 08:20] – angelegt mfreund | urheberrecht:interesse_an_einer_geheimhaltung_des_inhalts_eines_werks [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts eines Werks ====== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG [-> [[Berichterstattung über Tagesereignisse]]] vorzunehmenden Grundrechtsabwägung [-> [[Grundrecht: | ||
+ | des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung | ||
+ | den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk | ||
+ | damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessen des Staates und seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesse ist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Zu berücksichtigen ist, dass es insoweit nicht um das besonders geschützte staatliche Interesse an der Geheimhaltung von Umständen geht, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist vielmehr durch die allgemeinen Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 50 UrhG -> [[Berichterstattung über Tagesereignisse]] \\ | ||
+ | |||
+ | -> [[Urheberpersönlichkeitsrecht]] \\ | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de