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urheberrecht:entsprechende_anwendung

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Entsprechende Anwendung (§ 118 UrhG)

§ 118 (1) UrhG

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

  1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
  2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.

siehe auch

urheberrecht/entsprechende_anwendung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1