Datenbank

§ 87a (1) S. 1 UrhG

Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

§ 87a (2) UrhGDatenbankhersteller

§ 87b UrhGRechte des Datenbankherstellers
§ 87c UrhGSchranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d UrhGDauer der Rechte des Datenbankherstellers
§ 87e UrhGVerträge über die Benutzung einer Datenbank

Das Recht an einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) und das Leistungsschutzrecht an einer Datenbank im Sinne des § 87a UrhG bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.1)

Während sich das Urheberrecht auf das Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) als Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung durch Auswahl und Anordnung der Gedichttitel bezieht, hat das unternehmensbezogene Datenbankherstellerrecht die Datenbank im Sinne des § 87a UrhG als Ergebnis ihrer Investitionsleistung zum Gegenstand.2)

Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken um 3) und greift die Schutzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie auf.

Weiter Datenbankbegriff

Das Gesetz geht entsprechend der Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. I 77 S. 20) von einem weiten Datenbankbegriff aus.4)

Anders als der Urheberrechtsschutz von Datenbankwerken (§ 4 Abs. 1 und 2 UrhG), der daneben bestehen kann5), setzt der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG keine persönliche geistige Schöpfung, sondern eine wirtschaftliche Leistung voraus, nämlich eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts. Inhaltlich muss es sich – nur – um eine systematisch oder methodisch angeordnete Sammlung unabhängiger Elemente (in Abgrenzung zu einem einheitlichen Werk der Musik, Sprach- oder Filmwerk und zur Zusammenstellung bloßer Rohdaten) handeln, die mit elektronischen oder anderen Mitteln einzeln zugänglich sind.6)

Dabei ist unschädlich, wenn bei elektronischen Datenbanken – wie dies in der Natur des Mediums liegt – die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden und erst das elektronische Material (das Abfragesystem) ihre schutzbegründende systematische oder methodische Ordnung herbeiführt.7)

der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG setzt für sich genommen keine – wie auch immer geartete – inhaltliche Veränderung oder Bearbeitung und erst recht keine schöpferische Leistung in Bezug auf die in die Datenbank aufgenommenen Einzelinformationen voraus. Der geschützte Mehrwert der Datenbank besteht in der geordneten Zusammenführung von bereits zuvor anderweitig vorhandenen und weiterhin einzeln abrufbaren Informationen; ob diese Einzeldaten – von ihrer systematischen oder methodischen Anordnung abgesehen – technisch, ihrer Form oder ihrem sachlichen Informationsgehalt nach überprüft, verändert oder aufbereitet worden sind, ist insoweit ohne Bedeutung.8)

Schutzgegenstand sind nicht die einzelnen in die Datenbank aufgenommenen Informationen, sondern die Datenbank (mit den für den Betrieb oder die Abfrage erforderlichen Elementen) als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut.9)

Der Schutz der §§ 87a ff. UrhG beschränkt sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern erfasst auch Datensammlungen, die unter Einsatz nicht unerheblicher Investitionen auf andere Weise – etwa in gedruckter Form – zusammengestellt sind.10)

Geben Dritte über eine Eingabemaske Daten in eine Datenbank ein, sind die Kosten für die Software, mit der die Daten für Zwecke der Datenbank erfasst und dargestellt werden, eine Investition im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente und keine Kosten der Datenerzeugung.11)

Entsprechendes gilt für die Kosten der Überprüfung der von Dritten eingegebenen Daten auf ihre Eignung für Zwecke der Datenbank.12)

Unabhängigkeit der Elemente

Von einer Unabhängigkeit der Elemente der Sammlung ist auszugehen, wenn sie sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird.13)

Systematische oder methodische Anordnung

Eine systematische oder methodische Anordnung sowie eine Zugänglichkeit i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzen voraus, daß die Sammlung sich auf einem festen Träger befindet und ein technisches oder anderes Mittel aufweist, das es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene Element aufzufinden.14)

Wesentliche Investition

Das Erfordernis der Wesentlichkeit ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet.15)

Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, die Schutzschwelle für wesentliche Investitionen hoch anzusetzen.16)

Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen.17)

Nicht notwendig sind Investitionen von substantiellem Gewicht.18)

Beim Investitionsschutz nach § 87a ff. UrhG ist das Kriterium der wesentlichen Investition das Pendant zur Schöpfungshöhe beim Schutz der Urheber.19)

Mit dem Erfordernis einer nach Art oder Umfang wesentlichen Investition zur Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente übernimmt § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG angeführte Schutzvoraussetzung.20)

Nach der Neunten, Zehnten und Zwölften Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in „Datenspeicher- und Datenverarbeitungs“-Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Zu berücksichtigen sind danach diejenigen Investitionen, die der Erstellung der Datenbank als solche dienen.21)

Das Wesentlichkeitskriterium soll – angesichts des weiten Datenbankbegriffs – nur dem Ausschluss ganz unbedeutender und (objektiv) minimaler Aufwendungen dienen, da gerade auch die Hersteller kleiner Datenbanken geschützt werden sollen.22)

Zu den mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen zählen auch diejenigen Mittel, die zur Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank eingesetzt werden, während hierzu nicht die Mittel zu rechnen sind, die aufgewandt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht.23)

Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.24)

Investitionen zur Darstellung der Datenbank

Investitionen zur Darstellung der Datenbank sind Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden.25)

Wesentlich sind solche Investitionen, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht ganz unbedeutend, also nicht von jedermann leicht zu erbringen waren.26))

siehe auch

1) BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - Gedichttitelliste I; m.w.N.
2) BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - Gedichttitelliste I
3) ABl. EG Nr. L 77 vom 27.3.1996, S. 20; GRUR Int. 1996, 806
4) OLG Köln, Urt. v. 15.12.2006 - 6 U 229/05; m.V.a. EuGH, GRUR 2005, 254 [254] – Fixtures-Fußballspielpläne II; Hertin, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 87a, Rn. 2; Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 87a, Rn. 5
5) BT-Drucks. 13/7934 S. 51; Büscher, in: Wandtke/Bullinger, vor §§ 87a, Rn. 25; Loewenheim, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 4, Rn. 28; Vogel, ebd., vor §§ 87a, Rn. 7, 32; § 87a, Rn. 8
6) , 8) OLG Köln, Urt. v. 15.12.2006 - 6 U 229/05
7) OLG Köln, Urt. v. 15.12.2006 - 6 U 229/05; m.V.a. Richtlinie 96/9/EG, Erwägungsgrund 21; Vogel, a.a.O., § 87a, Rn. 12; Hertin, a.a.O., Rn. 4; Senat, GRUR-RR 2006, 78 [79] – EZT
9) ((OLG Köln, Urt. v. 15.12.2006 - 6 U 229/05; m.w.N.
10) BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 – I ZR 185/03; m.Va. BGHZ 141, 329, 337 – Tele-Info-CD, m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.11.2004 – C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Tz 22 – Fixtures-Fussballspielpläne II
11) , 12) BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 196/08 - Zweite Zahnarztmeinung II
13) BGH, Urt. v. 21. April 2005 - I ZR 1/02; m.w.N.
14) BGH, Urt. v. 21. April 2005 - I ZR 1/02; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 254, 255 Tz. 30 f. - Fixtures-Fußballspielpläne II
15) BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 196/08 - Zweite Zahnarztmeinung II; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif
16) , 17) BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 196/08 - Zweite Zahnarztmeinung II
18) BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 196/08 - Zweite Zahnarztmeinung II; m.V.a. OLG Köln, ZUM 2007, 548, 550; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 87a UrhG Rn. 12; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 87a UrhG Rn. 43; Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rn. 55; aA Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 14
19) OLG Düsseldorf, Entsch. v. 07.08.2008, I-20 W 103/08; m.V.a. Decker in Möhring/Nicolini, Urhebergesetz, 2. Aufl., § 87a UrhG Rdnr. 11
20) BGH, Urt. v. 21. April 2005 - I ZR 1/02
21) BGH, Urt. v. 21. April 2005 - I ZR 1/02; m.V.a. ; m.V.a. EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244, 247 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252, 253 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 39 - Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann FS für Brandner, S. 507, 521
22) OLG Köln, Urt. v. 15.12.2006 - 6 U 229/05; m.V.a. Vogel, in: Schricker, § 87a, Rn. 24 ff.; Thum, in: Wandtke/Bullinger, § 87a, Rn. 25 f.; jeweils m.w.N.
23) BGH, Urt. v. 21. April 2005 - I ZR 1/02; m.V.a.; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 252, 253 Tz. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II; vgl. auch: Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87a Rdn. 16
24) BGH, Urt. v. 13. August 2009, I ZR 130/04; m.w.N.
25) BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 - Automobil-Onlinebörse; m.V.a. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-338/02, Slg. 2004, I-10497 = GRUR 2005, 252 Rn. 27 - Fixtures-Fußballspielpläne I; Urteil vom 9. November 2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 43 - Fixtures-Fußballspielpläne II
26) BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 - Automobil-Onlinebörsevgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 196/08, GRUR 2011, 724 Rn. 23 = WRP 2011, 927 - Zweite Zahnarztmeinung II mwN
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