Bemessung des Schadensersatzes

Herausgabe des Verletzergewinns

§ 97 (2) S. 2 UrhG

Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.

Verletzergewinn

Lizenzanalogie

§ 97 (2) S. 3 UrhG

Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Schadensersatz wegen Schäden, die nicht Vermögensschäden sind

§ 97 (2) S. 4 UrhG

Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

siehe auch

urheberrecht/bemessung_des_schadensersatzes.txt · Zuletzt geändert: 2009/07/29 09:26 von mfreund
 

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