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urheberrecht:angemessenheit_der_verguetung [2020/09/18 09:20] – mfreund | urheberrecht:angemessenheit_der_verguetung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Angemessenheit der Vergütung ====== | ||
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+ | **§ 32 (2) S. 2 UrhG** | ||
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+ | Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, | ||
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+ | § 32 UrhG -> [[Vergütung]] \\ | ||
+ | § 32 (1) S. 1 UrhG -> [[vertraglich vereinbarte Vergütung]] \\ | ||
+ | § 32 (1) S. 3 UrhG -> [[Unangemessene Vergütung]] | ||
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+ | § 32 (2) S. 1 UrhG -> [[Angemessenheit einer gemeinsamen Vergütungsregel]] \\ | ||
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+ | § 32 (3) UrhG -> -> [[Nachteilige Vergütungsvereinbarung]] \\ | ||
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+ | § 32 (4) UrhG -> -> [[Tarifvertragliche Vergütungsregelung]] \\ | ||
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+ | Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessene Vergütung ist vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, | ||
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+ | Bei der Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG [-> [[Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den erzielten Erträgnissen]]] geht es ebenso wie bei der Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG darum, dass das Tatgericht im Rahmen seines weit gefassten Ermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO [-> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Im Rahmen dieses weit gefassten Ermessens kann das Tatgericht auch tarifvertragliche Bestimmungen oder gemeinsame Vergütungsregeln indiziell heranziehen, | ||
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+ | Bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen können sowohl gemeinsame Vergütungsregeln als auch tarifvertragliche Regelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen | ||
+ | und die darin geregelten Bemessungsgrundlagen maßgeblich berücksichtigt werden((vgl. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 17 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2016, 67 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen II)). Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist((vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 67 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen II)).((BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II)) | ||
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+ | In einem ersten Schritt ist die branchenübliche Vergütung zu ermitteln, die in einem zweiten Schritt auf ihre Redlichkeit hin zu untersuchen ist.((LG Mannheim Urteil vom 2.8.2013, 7 O 308/12; m.V.a. BGH, aaO Rn. 20 ff - Talking to Addison)). | ||
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+ | Fehlt es an einer branchenüblichen Vergütung, hat der Tatrichter die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen.((LG Mannheim Urteil vom 2.8.2013, 7 O 308/12; m.V.a. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/8085 Seite 18; Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rn. 51; Kothoff, in Dreyer/ | ||
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+ | Dabei sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, | ||
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+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können bei der zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, | ||
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+ | Dabei ist es für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregeln im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung nicht erforderlich, | ||
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+ | Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können ebenfalls im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage | ||
+ | indizielle Bedeutung haben, wobei erheblichen Unterschieden im Einzelfall wiederum durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsbestimmungen Rechnung zu tragen ist.((BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I, mwN; Schulze in Dreier/ | ||
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+ | Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte | ||
+ | Verhandlungsergebnis richtig ist und die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringt; ein objektiver Maßstab, nach dem sich die Richtigkeit besser beurteilen ließe, existiert nicht.((BGH, | ||
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+ | Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellte [[gemeinsame Vergütungsregeln|gemeinsamen Vergütungsregeln]], | ||
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+ | Auch wenn eine bestimmte Honorierung branchenüblich ist, besagt dies nicht notwendig, dass sie auch redlich ist.((BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009 - I ZR 39/07; m.V.a. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 604 = WRP 2002, 715 – Musikfragmente)) | ||
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+ | Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt.((BGH, | ||
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+ | Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist [-> [[Beteiligungsgrundsatz]]].((BGH, | ||
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+ | Allerdings kann in solchen Fällen auch eine [[Pauschalvergütung]] der Redlichkeit entsprechen.((BGH, | ||
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+ | Auch die Kombination einer Pauschalvergütung mit einer Absatzvergütung kann angemessen sein. Dabei besteht zwischen der Pauschalvergütung und der Absatzvergütung eine Wechselwirkung, | ||
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+ | -> [[Angemessene Vergütung eines Übersetzers von belletristischen Werken und von Sachbüchern]] | ||
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+ | Die angemessene Vergütung ist nach billigem Ermessen festzusetzen.((BGH, | ||
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+ | Der Billigkeit wird es in der Regel entsprechen, | ||
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+ | Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in derselben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.((BGH, | ||
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+ | Fehlt es an einer branchenüblichen Vergütung, hat der Tatrichter die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen.((LG Mannheim Urteil vom 2.8.2013, 7 O 308/12; m.V.a. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/8085 Seite 18; und m.w.N.)) | ||
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+ | Pauschalvergütungen werden durch § 32 UrhG nicht ausgeschlossen. Auch solche Vergütungsmodelle können der Redlichkeit entsprechen, | ||
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+ | Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung über den Umfang der Rechteeinräumung, | ||
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+ | Ist der Zeitungsverlag aufgrund einer im Sinne einer Exklusivität gelebten Zusammenarbeit mit dem Urheber tatsächlich in den Genuss des Erstdrucks von Berichten über tagesaktuelle Ereignisse gekommen, steht dem Urheber auch die für die Einräumung des Erstdruckrechts angemessene Vergütung zu; der Verlag darf den Urheber nicht wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Umfang der Rechteeinräumung so behandeln, als habe er ihm lediglich einen Zweitdruck ermöglicht.((LG Mannheim Urteil vom 2.8.2013, 7 O 308/12; im Ergebnis ähnlich LG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 28 O 695/11, juris Rn. 27 ff, das aus diesem Grund allerdings einen Abschlag von 15% auf die nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln als angemessen angesehenen Zeilenhonorare vornimmt)) | ||
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+ | Allerdings knüpft die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG den vertraglichen Vergütungsanspruch an die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zudem auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Daraus ergibt sich, dass die angemessene Vergütung auch dann geschuldet wird, wenn (noch) gar keine Nutzung stattgefunden hat.((BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14 - GVR Tageszeitungen II; m.V.a. Schricker/ | ||
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+ | Aus diesen Regelungen folgt aber nicht, dass bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 | ||
+ | Abs. 2 Satz 2 UrhG das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung des Werkes ohne Bedeutung ist. Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen sind vielmehr alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren | ||
+ | Umstände zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, | ||
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+ | In Betracht zu ziehen sind darüber hinaus neben den Marktverhältnissen, | ||
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+ | Können bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen gemeinsame Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, sind zudem die darin geregelten Bemessungsgrundlagen | ||
+ | maßgeblich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist.((BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14 - GVR Tageszeitungen II; m.V.a. BGHZ 182, 337 Rn. 32 - Talking to Addison)) | ||
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+ | Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, | ||
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+ | Für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung reicht eine vergleichbare Interessenlage aus; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung dieser Vergütungsregelungen Rechnung zu tragen.((BGH, | ||
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+ | [[Fahrtkosten]], | ||
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+ | Die Bestimmung umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte((Kotthoff in Dreyer/ | ||
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+ | Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG kommt es ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten an. Gibt es nur einen Vertragspartner, | ||
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+ | Ein Abzug von Aufwendungen, | ||
+ | Verwerters in Betracht; erst auf dieser Prüfungsstufe sind grundsätzlich die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen in den Blick zu nehmen.((BGH, | ||
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+ | Lizenzzahlungen eines Nutzungsberechtigten an einen anderen Nutzungsberechtigten sind dagegen zwar in der Regel | ||
+ | bereits bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen, | ||
+ | UrhG unter indizieller Heranziehung des Wiederholungsvergütungsmodells kommt ein Abzug solcher Lizenzzahlungen aber nicht in Betracht, weil nach diesem Berechnungsmodell derartige Aufwendungen nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind.((BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 9/18 - Das Boot III; m.V.a. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 145 und 148 - Das Boot II)) | ||
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+ | Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamte Beziehung des Urhebers zum Verwerter in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR | ||
+ | 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I). | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 UrhG aF können bei der Ermittlung des Missverhältnisses auch die den Verwerter im Zusammenhang mit der Verwertung treffenden Belastungen((BGH, | ||
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+ | Einer schematischen Berücksichtigung ausnahmslos jeder Aufwendung des Verwerters steht jedoch | ||
+ | bereits der Umstand entgegen, dass jede Nutzung eines Werks mit Aufwendungen verbunden ist, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise in die Preisgestaltung so einkalkuliert werden, dass sie sich schon bei üblichen Erträgnissen amortisieren. Die Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der Prüfung | ||
+ | des Missverhältnisses im Sinne von § 32a UrhG bedeutet mithin keine mechanisch-rechnerische Einstellung in eine Gewinn- und Verlustrechnung, | ||
+ | Nutzung des Werks gezogenen Erträge und Vorteile zu bestimmen sind.((BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 9/18 - Das Boot III; m.V.a. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 149 - Das Boot II)) | ||
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+ | Im Hinblick auf die Inanspruchnahme beitragsfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ist gemäß § 32a Abs. 2 UrhG unter indizieller Heranziehung des Wiederholungsvergütungsmodells nicht auf die insoweit fernliegenden Kategorien von Gewinn und Verlust abzustellen((BGH, | ||
+ | 148 - Das Boot II)).((BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 9/18 - Das Boot III)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 32 UrhG -> [[Angemessene Vergütung]] |
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