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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:wertfestsetzung_fuer_die_rechtsanwaltsgebuehren [2023/01/18 08:27] – mfreund | rechtsanwaltsverguetungsgesetz:wertfestsetzung_fuer_die_rechtsanwaltsgebuehren [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ====== | ||
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+ | **§ 33 RVG** | ||
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+ | (1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. | ||
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+ | (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, | ||
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+ | (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. | ||
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+ | (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar. | ||
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+ | (5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, | ||
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+ | (6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend. | ||
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+ | (7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. | ||
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+ | (8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; | ||
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+ | (9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde. | ||
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+ | Für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren ist auch dann kein Raum, | ||
+ | wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - X ZR 109/12)) | ||
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+ | Für die Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf gesonderte Festsetzung eines Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist nicht zu entscheiden, | ||
+ | das Ende des Rechtszugs abgewartet werden, damit das Gericht auf der Grundlage des sich aus dem Rechtszug ergebenden Sach- und Streitstands entscheiden kann; die Fälligkeitsvoraussetzung bezweckt nicht, eine Entscheidung | ||
+ | über die Begründetheit der geltend gemachten Anwaltsgebühren zu treffen. Es reicht deshalb aus, dass die Anwaltsgebühren für den Fall ihrer Begründetheit fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Dies ist der Fall, nachdem das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beendet worden ist (§ 8 Abs. 1 RVG). | ||
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+ | Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, | ||
+ | maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. GKG KV 2124), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zuständig.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | RVG -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz]] |
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