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rdg:rechtsdienstleistungsgesetz [2022/03/03 08:46] – mfreund | rdg:rechtsdienstleistungsgesetz [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ======= Rechtsdienstleistungsgesetz ====== | ||
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+ | § 2 (1) RDG -> [[Rechtsdienstleistung]] \\ | ||
+ | § 3 RDG -> [[Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen]] \\ | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das Ziel verfolgt, das Berufsrecht zu deregulieren und zu liberalisieren und das Rechtsdienstleistungsrecht für künftige Entwicklungen neuer Dienstleistungsberufe zu | ||
+ | öffnen((vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 38 und 42)). Er wollte der systematischen Neuausrichtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes allerdings nicht im Rahmen der Definition der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG, sondern im Rahmen des Erlaubnistatbestands des § 5 RDG Rechnung tragen.((BGH, | ||
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