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privatrecht:zeitgeschehen [2021/02/17 10:10] – mfreund | privatrecht:zeitgeschehen [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Zeitgeschehen ====== | ||
+ | Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG [-> [[Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte]]] nimmt nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits.((OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.5.2014, 6 U 55/ | ||
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+ | Maßgebend für die , ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt [§ 23 (1) Nr. 1 KUG -> [[Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte]]], | ||
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+ | Schon nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907 (KUG), vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst der Begriff der Zeitgeschichte nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, | ||
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+ | Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Er beschränkt sich nicht auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, sondern ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen. Mit Blick darauf umfasst er ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse.((BGH, | ||
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+ | Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, | ||
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+ | Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt.((BGH, | ||
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+ | Maßgebend ist dabei, ob ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der bildlichen Darstellung gerade des Betroffenen besteht.((OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.5.2014, 6 U 55/13; m.V.a. BGH, NJW 1965, 2148, 2150; Senat, GRUR 1989, 823, 824 - Unfallfoto)) | ||
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+ | Auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings nicht berufen, wer keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein | ||
+ | Geschäftsinteresse befriedigen will.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - Urlaubslotto; | ||
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+ | Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis - ebenso wie das Presseerzeugnis selbst - den Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt.((vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26, 30 f. [juris Rn. 13]; BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 27 - Playboy am Sonntag, mwN)), weil sie den Absatz des Presseerzeugnisses fördert und auf diese Weise zur Verbreitung der Informationen beiträgt.((BGH, | ||
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+ | Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes den abkürzenden Begriff der der " | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 23 (1) Nr. 1 KUG -> [[Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte]] |
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