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privatrecht:werkvertrag

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Werkvertrag

§ 649 (1) BGB

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Kurventreppenlift

Nach § 649 BGB kann bei einem Werkvertrag der Besteller zwar jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Er bleibt dann aber dem Werkunternehmer zu Zahlung des Werklohns verpflichtet. Lediglich ersparte Aufwendungen sind abzusetzen.1)

Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung sowie Montage- und Bauleistung sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu liefernden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung bei der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor.2)

Bei der Abgrenzung zwischen Werklieferungsvertrag und Werkvertrag ist auch der Aufwand für die individuelle Erstellung der Laufschiene zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es bei der für die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Dienstvertrag erforderlichen Prüfung, ob die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt oder als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist, nicht nur auf Montageleistungen, sondern auch auf Leistungen an, die in der Herstellung oder Erzeugung von für die Erbringung einer Werkleistung erforderlichen Waren besteht.3)

Auch ein verhältnismäßig geringer Montageaufwand steht daher der Einordung als Werkvertrag nicht entgegen, wenn der Vertragsgegenstand eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Bestellers erfordert.4)

Für Werkverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gilt der Ausschluss des in § 312g Abs. 1 BGB vorgesehenen Widerrufsrechts des Verbrauchers nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht.5)

siehe auch

1)
OLG Hamm, Urt. v. 04.12.2007 - 4 U 125/07
2)
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 - Kurventreppenlift; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1 [juris Rn. 10] [Solaranlage]; Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18, BauR 2018, 1879 Rn. 19 [Einbauküche]; BGH, NJW 2018, 3380 Rn. 25 [Senkrechtlift], jeweils mwN
3)
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 - Kurventreppenlift; m.V.a. EuGH, NJW 2017, 3215 Rn. 37, 38, 44, 45 - Schottelius
4)
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 - Kurventreppenlift; m.V.a. BGH, NJW-RR 2004, 850 unter II 1 [juris Rn. 12]; NJW 2018, 3380 Rn. 30
5)
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 - Kurventreppenlift
privatrecht/werkvertrag.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1