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+ | ====== Werklieferungsvertrag ====== | ||
+ | Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und [[Werkvertrag|Werkverträgen]] andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, | ||
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+ | Bei Kaufverträgen, | ||
+ | einem Kaufabschluss vorsehen, liegt ein Kaufvertrag im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG vor, wenn die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch, wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist.((BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 - Kurventreppenlift; | ||
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+ | Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 1999/24/EG entspricht den Definitionen des Kaufvertrags und des Dienstleistungsvertrags in Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU in Verbindung mit Erwägungsgrund 26 dieser Richtlinie und kann deshalb auf diese übertragen werden (vgl. BGH, BauR 2018, 1879 Rn. 20; NJW | ||
+ | 2018, 3380 Rn. 26). Nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/EU ist ein Vertrag, mit dem sich der Unternehmer verpflichtet, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Werkvertrag]] |
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