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+ | ====== Vertragsbestimmungen ====== | ||
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+ | Ein [[Vertrag]] [-> [[Rechtsgeschäft]]] kann nur durch [[rechtsgeschäftliche Willenserklärung|rechtsgeschäftliche Willenserklärungen]] in Form von Angebot und Annahme zustande kommen. Sein Inhalt besteht in der Verfügung über ein Recht. Dies führt zwingend dazu, dass [[Übertragungswille]] der einen Partei und Wille der anderen Partei, die Verfügung über das Recht anzunehmen, vorhanden sein müssen, oder dass wenigstens ein Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, | ||
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+ | § 305 BGB -> [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] | ||
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+ | -> [[individuelle Vertragsbestimmungen]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Vertrag]] | ||
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