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privatrecht:vertraege_ueber_grundstuecke_das_vermoegen_und_den_nachlass

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Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

§ 311b (1) BGB

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

§ 311b (2) BGB

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

§ 311b (3) BGB

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

Der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt.1)

Das deutsche Zivilrecht kennt keinen allgemeinen Grundsatz der Heilung eines formnichtigen Vertrages durch Erfüllung. Die Erfüllung hat nur in denjenigen Fällen heilende Wirkung, in denen dies vom Gesetz bestimmt wird.2)

Soweit § 518 Abs. 2 BGB [→ Form des Schenkungsversprechens] für den Vollzug einer Schenkung die Heilung eines Mangels der notariellen Form des Schenkungsvertrags anordnet, ist diese Wirkung auf den Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB beschränkt. Sie beruht auf dem Gedanken, dass der Schenker, der sich durch den Vollzug des Schenkungsversprechens des verschenkten Gegenstands tatsächlich begeben hat, ebenso wenig wie bei einer Handschenkung weiterhin des Schutzes der Form bedarf und der Rechtsfriede nicht durch eine Rückforderung des hingegebenen Schenkungsgegenstands belastet werden soll. § 311b BGB verfolgt hingegen einen weiteren Schutzzweck und enthält demgemäß auch keine § 518 Abs. 2 BGB entsprechende Bestimmung. Da der Betroffene mit dem Formzwang gemäß § 311b Abs. 3 BGB vor einer übereilten Übertragung des gesamten Vermögens und nicht nur eines einzelnen, schenkweise zugewandten Gegenstands geschützt werden und überdies, wie ausgeführt, auch eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Vorschriften verhindert werden soll, kann die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs gemäß § 518 Abs. 2 BGB nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB ergebenden Formmangel übertragen werden.3)

§ 311b (4) BGB

Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

§ 311b (5) BGB

Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 65/14
2)
BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 65/14); vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 1967 - III ZR 193/64, NJW 1967, 1128, 1131 unter II 1 b; vom 29. Juni 1970 - III ZR 21/68, DNotZ 1971, 37, 38
3)
BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 65/14; m.V.a. Staudinger/Löwisch, BGB, Bearb. 2012, § 311b Abs. 3 Rn. 21; MünchKomm.BGB/Krüger, 7. Aufl., § 311b Rn. 107; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 311b Rn. 68
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