privatrecht:verletzungshandlung

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 +====== Verletzungshandlung ======
  
 +Die für einen geltend gemachten [[Verletzungsunterlassungsanspruch]] erforderliche [[Wiederholungsgefahr]] erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet und der Klageantrag insoweit abzuweisen, sofern auch greifbare Anhaltspunkte für eine [[Erstbegehungsgefahr]] fehlen.((BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20 - Werbung für Fernbehandlung))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Erstbegehungsgefahr]] \\
 +-> [[Wiederholungsgefahr]] \\