Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

privatrecht:verantwortlichkeit_des_schuldners

finanzcheck24.de

Verantwortlichkeit des Schuldners

§ 276 (1) BGB

Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

§ 276 (3) BGB → Fahrlässigkeit
Vorsatz

siehe auch

privatrecht/verantwortlichkeit_des_schuldners.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1