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privatrecht:teilnehmerhaftung [2021/09/13 09:15] – mfreund | privatrecht:teilnehmerhaftung [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Teilnehmerhaftung ====== | ||
+ | § 830 (1) BGB -> [[Mittäterhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Störerhaftung]] \\ | ||
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+ | Für die Haftung als Täter [-> [[Täterhaftung]]] oder Teilnehmer einer [[deliktische Handlung|deliktischen Handlung]] wie einer Markenrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur [[Täterschaft]] und [[Teilnahme an einer einer deliktischen Handlung|Teilnahme]].((BGH, | ||
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+ | Eine [[Täterhaftung|täterschaftliche Haftung]] desjenigen scheidet aus, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher kommt insoweit allein eine [[Teilnehmerhaftung]] in Betracht.((BGH, | ||
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+ | Nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen kann derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, allenfalls als Teilnehmer ([[Anstiftung|Anstifter]] oder [[Gehilfenhaftung|Gehilfe]]) haften.((BGH, | ||
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+ | Das bei der Teilnehmerhaftung bestehende Vorsatzerfordernis kann zwar dazu führen, dass der Dritte, der | ||
+ | nicht Adressat der Norm ist, zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg wettbewerbsrechtlich | ||
+ | in Anspruch genommen werden kann. Es besteht für denjenigen, der sich durch ein entsprechendes Verhalten in seinen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen verletzt sieht, aber die Möglichkeit, | ||
+ | zunächst auf die Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis wird regelmäßig zur Folge haben, dass der Adressat der Mitteilung sein Verhalten im Weiteren korrigiert oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen ist.((BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer)) | ||
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+ | Als Störer kann nur derjenige in Anspruch genommen werden [-> [[Störerhaftung]]], | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Haftung]] |
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