Der eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb stellt nach ständiger Rechtsprechung eine nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition dar.
Der von der Rechtsprechung erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht allgemeiner deliktischer Vermögensschutz für Gewerbetreibende, weil er ansonsten dem deutschen Rechtssystem mit den kasuistischer Art geregelten Deliktstatbeständen zuwider liefe. Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft.1)
Ein solcher Anspruch setzt einen betriebsbezogenen Eingriff, d.h. eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem voraus. Der Eingriff muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen.2)
Bloß mittelbare Beeinträchtigungen oder auch allgemeine Kritik sind hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.3)
Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs kann alsdann nur aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung beurteilt werden. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen.4)