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privatrecht:personenbefoerderungsvertrag [2023/08/16 07:26] – mfreund | privatrecht:personenbefoerderungsvertrag [2023/08/16 07:28] (aktuell) – mfreund | ||
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Ein Personenbeförderungsvertrag unterliegt den Vorschriften über den [[Werkvertrag]].((BGH, | Ein Personenbeförderungsvertrag unterliegt den Vorschriften über den [[Werkvertrag]].((BGH, | ||
- | Soweit nichts anderes vereinbart ist((dazu BGH, Urteil vom 20. März 2018 - X ZR 25/17, NJW 2018, 2039 Rn. 23 ff.)), kann ein Fluggast daher nach § 648 Satz 1 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen.((BGH, | + | Soweit nichts anderes vereinbart ist((dazu BGH, Urteil vom 20. März 2018 - X ZR 25/17, NJW 2018, 2039 Rn. 23 ff.)), kann ein Fluggast daher nach § 648 Satz 1 BGB |
- | Die Kündigung hat nach § 648 Satz 2 BGB zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt bleibt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.((BGH, | ||
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