Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge

Action disabled: source

Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

privatrecht:offener_einigungsmangel

finanzcheck24.de

Offener Einigungsmangel

§ 154 (1) S. 1 BGB

Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen.

Verhandeln Parteien über den Abschluss eines Vertrags, ohne sich über bestimmte Punkte einigen zu können, kann das bedeuten, dass ein Dissens vorliegt. Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Die gesetzliche Vermutung spricht in einem solchen Fall dafür, dass es nicht zu einer vertraglichen Bindung der Parteien kommt.1)

Diese Vermutung greift jedoch dann nicht ein, wenn festgestellt werden kann, dass die Parteien ungeachtet der fehlenden Einigung in einer oder mehreren offenen Fragen bereits eine vertragliche Bindung eingehen wollten. [→ Vorvertrag]

§ 154 (1) S. 2 BGB

Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

siehe auch

1)
OLG Karlsruhe Urteil vom 23.3.2011, 6 U 66/09
privatrecht/offener_einigungsmangel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1