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+ | ====== Mittäterhaftung ====== | ||
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+ | **§ 830 (1) BGB** | ||
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+ | Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene [[unerlaubte Handlung]] einen [[Schaden]] verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. | ||
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+ | § 25 (2) StGB -> [[Strafrecht: | ||
+ | § 830 (2) BGB -> [[Anstifter und Gehilfen]] \\ | ||
+ | § 1004 BGB -> [[Störerhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Beihilfe durch Unterlassen]] \\ | ||
+ | -> [[Täterhaftung]] \\ | ||
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+ | Die Frage, ob sich jemand als [[Strafrecht: | ||
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+ | Die [[Gehilfenhaftung]] setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.((BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - Kinderhochstühle im Internet III; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 mwN - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung II)) | ||
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+ | Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Markenrechte der Klägerin verletzende Produkte anbieten.((BGH, | ||
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+ | Als Teilnehmer an einer rechtswidrigen Verhaltensweise eines anderen haftet nur derjenige, der diese Verhaltensweise zumindest mit bedingtem Vorsatz gefördert oder dazu angestiftet hat. Zum Teilnehmervorsatz gehört dabei neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat.((BGH, | ||
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+ | Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.((BGH, | ||
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+ | Unvorsätzliches Handeln schließt die Verantwortung für die unterstützte, | ||
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+ | Denn ohne einen solchen Zurechnungsgrund würde die Einstandspflicht für die Verwirklichung des Tatbestands der Schutzrechtsverletzung uferlos und träfe denjenigen, der dem Patentverletzer Gewerberäume überlassen hat ebenso wie den Energieversorger, | ||
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+ | Gemäß § 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB haftet nicht nur der Anstifter, sondern auch der Gehilfe gemeinsam mit dem Täter.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlung Hilfe geleistet hat.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Hierunter fällt, wer den fremden Verstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder gar erst ermöglicht hat, indem er zumindest bedingt vorsätzlich zu einer Lage beigetragen hat, die nach der Lebenserfahrung zu einem bestimmten gesetzeswidrigen Verhalten des anderen Beteiligten führt.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | ==== Verhältnis zur Störerhaftung ==== | ||
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+ | Da die Verletzung einer Rechtspflicht den Handelnden nicht nur zum Verletzer im Sinne der §§ 139 Abs. 1, 140a PatG macht, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des X. Zivilsenats auch den Vorwurf fahrlässigen Handelns im Sinne des § 139 Abs. 2 PatG zu begründen geeignet ist, ist es - jedenfalls grundsätzlich - bei Delikten, die wie die Patentverletzung auch fahrlässig begangen werden können, im Ergebnis ohne Belang, ob der Verletzer wie in § 1004 Abs. 1 BGB als Störer [-> [[Störerhaftung]]] oder als Täter bezeichnet wird. Dies steht damit in Einklang, dass nach dem Wortlaut des § 139 PatG für den Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 Satz 1 und den Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG hinsichtlich des jeweiligen Schuldners, abgesehen vom Erfordernis des Verschuldens, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Haftung]] \\ | ||
+ | -> [[Haftung für Dritte]] \\ | ||
+ | -> [[: |
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