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privatrecht:kuendigungsrecht_des_bestellers

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 Erspart im Sinne von § 648 Satz 2 BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr Erspart im Sinne von § 648 Satz 2 BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr
 tätigen muss.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 201/15, BGHZ 209, 278 = NJW 2016, 2944 Rn. 26)) tätigen muss.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 201/15, BGHZ 209, 278 = NJW 2016, 2944 Rn. 26))
 +
 +Aufwendungen, die bei Erbringung der Leistung anfallen, führen auch dann zu einer Vermögenseinbuße des Unternehmers, wenn sie nicht in die Kalkulation eingeflossen sind. Unabhängig von der konkreten Kalkulationsweise
 +steht dem Unternehmer bei Erfüllung des Vertrags nur die vereinbarte Vergütung zu. Der hieraus erzielbare Gewinn wird durch die tatsächlich anfallenden Aufwendungen bestimmt. Ob und inwieweit diese in die Kalkulation eingeflossen sind, hat hierauf keinen Einfluss. Wenn der Unternehmer nach der Kündigung die gesamte vereinbarte Vergütung behalten dürfte, obwohl er Aufwendungen erspart hat, stünde er mithin besser als bei Durchführung des Vertrags. Dies widerspricht der Zielsetzung von § 648 Abs. 2 BGB.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22)))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
--> [[Wekvertrag]]+-> [[Werkvertrag]]
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